Bundesfighter II Turbo: Rundfunkanstalten veröffentlichen Spiel mit Hakenkreuz und kommen damit durch

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Jeher sind der USK sämtliche Hakenkreuze in Spielen ein Dorn im Auge, weshalb es die Publisher nicht einmal versuchen, ein Spiel mit solchen Symbolen auf den deutschen Markt zu bringen. Dabei ist diese Vorgabe lediglich eine freiwillige Verpflichtung, welche die öffentlichen rechtlichen Sender (früher GEZ) jetzt für sich nutzen.

Die Darstellung von NS-Symbolen ist in Deutschland verboten, es gibt aber Ausnahmen, wenn diese in Medien, Kunst, Satire usw. zum Einsatz kommen, sofern sie sie nicht glorifizieren. Warum dürfen dann Spiele nicht auch davon Gebrauch machen, die inzwischen als anerkannte Kunstform gelten? Dürften sie, denn der Grund, warum sich die USK dagegen sträubt, ist lediglich eine selbstauferlegte Richtlinie, da zum Zeitpunkt des Urteils des OLG Frankfurts aus dem Jahre 1998 die USK noch gar nicht bestand und somit auch keine bindende Kennzeichnung durch die USK notwendig war. Zudem erachten Experten das Urteil inzwischen als überholt.

Rundfunkanstalten interessiert das nicht

Nun erschien im vergangenen Jahr zur Bundestagswahl das Browserspiel ‚Bundesfighter II Turbo‘, das vom funk / SWR herausgegeben wurde, allerdings eine Freigabe durch die USK scheute. Im Spiel, das als Satire betrachten werden soll, treten verschiedene Bundestagsabgeordnete gegeneinander an, wovon einer einen Special Move in Form eines Hakenkreuz vollführt.

funk_bundesfighter

Dagegen klagte nun ein Mitglied des Verband für Deutschlands Video- und Computerspieler (VDVC) in Stuttgart und brachte das Ganze zur Anzeige. Mit wenig Erfolg, wie jetzt bekannt wurde, denn die Staatsanwaltschaft sieht keinerlei Handlungsbedarf für ein Ermittlungsverfahrens und begründet dies schlichtweg damit, dass es hier keine gesetzliche Grundlage zu gäbe. Man verweist auf den Umstand der Satire und nicht auf ein Spiel, sowie sei der Herausgeber der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk, womit das wohl schon klar geht. Selbst nach einer weiteren Beschwerde gegen diese Entscheidung sieht man hier keinerlei Handlungsbedarf.

Nun stellt sich die Frage, bekommen die Öffentlich-Rechtlichen Anstalten hier Sonderrechte und es wird mit zweierlei Maß gemessen oder sollten alle anderen Publisher nun ebenfalls auf diese Entscheidung verweisen?

Die Entwickler von ‚Attentat 1942‘ möchten sich dem jedenfalls annehmen und sich im Streitfall darauf berufen. Bei Erfolg könnte dies einen noch größeren Stein ins Rollen bringen und sich bedeutend auf die Industrie in Deutschland auswirken. Weitere Informationen zu diesem Fall gibt es auch unter diesem Link.

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